Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Montagebedingungen

(Geschäftsbedingungen) der Firma Nazif Oberflächentechnik GmbH

 

  • 1 Geltungsbereich

Die nachstehend dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Geschäftsbedingungen der Firma Nazif werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Geschäftsbedingungen von Nazif gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers der Auftrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Geschäftsbedingungen verpflichtet den Auftraggeber zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis. Die Geschäftsbedingungen von Nazif gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, oder hierauf Bezug genommen wird.

  • 2 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
  1. Die Angebote von Nazif erfolgen freibleibend. Der Auftraggeber ist an die Bestellung innerhalb einer Frist von 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt zustande durch die von Nazif innerhalb dieser Frist vorgenommenen Auftragsbestätigung, oder einer unmittelbar auf die Bestellung vorgenommene Vertragsausführung. Auftragsbestätigungen mittels Web basierender Art und/oder Telefax genügen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Nazif. Sind ein Aufmaß und Detailklärungen vor Ort notwendig, erhält der Auftraggeber eine aktualisierte Auftragsbestätigung. Nazif ist berechtigt, mit dieser Auftragsbestätigung eventuelle, sich aus dem Aufmaß und der Detailklärung sich ergebende Abweichungen von der Bestellung mitzuteilen. Diese Abweichungen sind für beide Teile verbindlich, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der aktualisierten Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht. Nachträgliche Änderungen, zu denen auch Verschiebungen des Montagetermins gehören, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Nazif.
  1. Umdispositionen im Rahmen eines wirksam zustande gekommenen Vertrages sind nur im beiderseitigen Einvernehmen zulässig.
  1. Nazif ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten,
  • wenn durch Einwirkung höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Unruhen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird,
  • wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird.
  • 3 Liefer- und Ausführungsfristen
  1. Bei den von Nazif bestätigten Terminen handelt es sich um annähernde Termine, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.
  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Bestätigung der Zahlungsbedingungen von Nazif durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen; es sei denn, die Verzögerung ist von Nazif zu vertreten.
  1. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen oder bei Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichem Vormaterial, wenn die Dauer der Behinderung länger als eine Woche andauert. Die Lieferfrist wird dann um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zzgl. Nachlieferungsfrist verlängert. Nazif  ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht vom Grund der Behinderung zu geben, sobald zu übersehen ist, dass die vereinbarten Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Bei einer Behinderung von mehr als fünf Wochen Dauer besteht ein wechselseitiges Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers muss jedoch mindestens zwei Wochen vor dessen Ausübung schriftlich angekündigt werden.
  • 4 Verpflichtungen des Auftraggebers
  1.  Die Ausführung erfolgt gemäß den im Auftrag getroffenen Vereinbarungen.
  2. Der Auftragsort muss mit allen für die Ausführung erforderlichen Maschinen, LKW und Gerätschaften uneingeschränkt erreichbar sein.
  3. Die Verantwortung der Sicherstellung von ausreichenden Trag- und Deckenlasten liegt beim Auftraggeber.
  4. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle im Fräsbereich befindlichen Hindernisse entsprechend markiert sind. Kommt es zum anfräsen von nicht markierten oder verdeckt im Boden liegenden Hindernissen (z.B.: Schachtabdeckungen, Versorgungsleitungen, Befestigungselemente) haftet der Auftraggeber. Auch für den an den Maschinen der Nazif GmbH entstandenen Schaden so wie Ausfallzeiten. Kommt es zu anfräsen von Stahlhindernissen mit Stärke, Durchmesser größer als 15mm ist eine Pauschale von 750€ für die eventuell auftretenden Folgeschäden vom Auftraggeber zu zahlen, auch wenn dies nicht zu einem Direktschaden geführt hat. Leichtes anfräsen von Armierung oder kleinerer Anker bleibt in der Regel folgenlos und ist somit unproblematisch.
  5. Bauseits ist für die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Frischwasser und Strom für die sich im Einsatz befindlichen Maschinen zu sorgen. Dies erfolgt kostenlos für den Auftragnehmer.
  6. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Baustellenabsicherung.
  7. Verzögert sich die Ausführung durch nicht von Nazif zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeiten, Arbeitsausfälle sowie zusätzliche Reisen des Montagepersonals zu tragen. Die Kosten werden mit 50 % der Maschinenstunden und 100% der Lohnkosten berechnet.
  8. Sofern Beton und Estriche aufgrund ihrer außergewöhnlichen Festigkeit nur bedingt fräsbar sind, ist Nazif berechtigt, den ungewöhnlich hohen Verschleiß von Fräsmeißeln dem Auftraggeber als Nachtrag zu berechnen. Ist der Auftraggeber mit der Nachtragsberechnung nicht einverstanden, hat Nazif das Recht, die Ausführung des Auftrages zu beenden und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht.
  • 5 Geltendes Recht

Als Vertragsbedingungen gelten die Regeln der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung, soweit nachfolgend nicht Änderungen oder Ergänzungen vereinbart sind.

  • 6 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort des Bauvorhabens.

  • 7 Abnahme
  1. Für den Fall, dass die Vertragsparteien ausdrücklich auf Wunsch des Auftraggebers eine förmliche Abnahme vereinbart haben, hat Nazif das Recht, die Abnahme der Werkleistung unmittelbar nach deren Beendigung innerhalb einer Frist von 12 Tagen zu verlangen. Die Leistung gilt abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keinen Abnahmetermin bestimmt.
  1. Wenn eine förmliche Abnahme nicht vereinbart ist, hat Nazif das Recht, die Fertigstellung der Leistung, spätestens mit der Übersendung der Schlussrechnung, schriftlich mit der Rechtsfolge des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B anzuzeigen.
  1. Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Werkvertrag als BGB-Vertrag zu klassifizieren sein, stehen Nazif die Rechte nach § 650g BGB ohne Einschränkung zu.
  1. Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Recht zur Abnahmeverweigerung.
  • 8 Gefahrübergang

Die Gefahr geht über mit der Abnahme oder der Abnahmewirkungen nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B oder wenn der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme nicht durchführt (Abnahmeverzug).

  • 9 Gewährleistung
  1. Die Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B. Nazif hat das Recht, für sämtliche Mängel, die innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten, Gewähr in Form der Nachbesserung in angemessener Frist zu leisten.
  1. Nazif hat zwei Nachbesserungsversuche. Sind diese nicht erfolgreich, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
  1. Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln und den hierfür erforderlichen Nachbesserungskosten stehen.
  1. Werden Mängelansprüche zu Unrecht erhoben, ist Nazif berechtigt, die durch die Überprüfung der Ansprüche entstandenen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.
  1. Wenn die Nacherfüllung durch Nazif fehlschlägt, kann der Auftraggeber über die Rechte von § 634 Abs. 2, 3 und 4 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem, auch deliktischem, Rechtsgrund geltend machen. Nazif haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Das gilt auch für eventuelle Verzögerungen durch Maschinenausfall. Soweit die Haftung von Nazif ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder, wenn Nazif eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat oder Nazif arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern Nazif fahrlässig eine Hauptpflicht oder sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens.
  1. Das Recht von Nazif, eine Nacherfüllung dann zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann nicht abgeändert werden.
  • 10 Beratung

Wenn Mitarbeiter von Nazif oder von dritten Personen im Einvernehmen mit Nazif vor, bei und oder nach einem Vertragsabschluss oder in anderem Zusammenhang Ratschläge oder Auskünfte erteilen oder Empfehlungen aussprechen, haftet Nazif dafür nur, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.

  • 11 Zahlung
  1.  Sämtliche Preise sind Nettopreise; die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
  1. Bei Werkleistungen gelten die Fristen des § 16 VOB/B.
  1. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto von Nazif maßgeblich. Die Annahme von Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung.
  1. Nazif ist berechtigt, Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Abständen in Höhe des Wertes der jeweils vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu verlangen, oder zu vertraglich vereinbarten Zeitpunkten.
  1. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet.
  1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich demnach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Nazif berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  1. Das Recht zum Skontoabzug und das Recht zum Einbehalt einer Sicherheit bei Bezahlung der Schlussrechnung oder von Abschlagsrechnungen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine einbehaltene Sicherheitsleistung ist durch eine von Nazif zu stellende Gewährleistungsbürgschaft ablösbar.
  • 12 Zahlungsverzug
  1. Bei Zahlungsverzug ist Nazif berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einem nachweisbar höheren Verzugsschaden zu verlangen, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist; ansonsten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dadurch wird die Berechtigung zur Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens nicht ausgeschlossen.
  1. Bei Zahlungsverzug durch Überschreitung des Zahlungsziels stehen Nazif folgende weiteren Rechte zu:
  1. a) Nazif ist berechtigt, weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen zu verweigern. Lieferfristen für laufende, noch nicht erfüllte Verträge werden, ohne dass dies einer besonderen Mitteilung bedarf, rückwirkend um die Zeit ab Zahlungsverzug bis zur vollständigen Bezahlung unterbrochen.
  2. b) Nazif ist berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungsziels sofortige Bezahlung vor Lieferung der Ware zu verlangen.
  3. Nazif kann die in § § 5 der allgemeinen Vertragsgrundlagen vereinbarten Rechte (Eigentumsvorbehaltssicherung) ausüben und/oder von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten.
  4. Dieselben Rechte stehen Nazif zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (z.B. anderweitige Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Geschäftsaufgabe).
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Käufer die bei Nazif anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen. Außerdem hat der Käufer für sämtliche Kosten aufzukommen, die Nazif durch die Beauftragung eines deutschen oder ausländischen Rechtsanwaltes, einschließlich eines Korrespondenzanwaltes, entstehen.
  • 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  • 14 Verzug und Vertragsverletzungen des Bestellers
  1. Kommt der Besteller mit der An-/ Abnahme des Vertragsgegenstandes oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug, oder befindet er sich in Zahlungsverzug, ist Nazif berechtigt, nach angemessener Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes ist Nazif berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und für nicht erbrachte Leistungen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der restlichen Werklohnforderung zu verlangen. Alternativ hat Nazif das Recht, gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung unter Abzug von ersparten Aufwendungen geltend zu machen. 
  2. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist (zum Beispiel durch Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung), ist Nazif berechtigt, über die nach § 650f BGB bestehenden Rechte hinaus die Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  • 15 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen UN-Kaufgesetzes über bewegliche Sachen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

  • 16 Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Nazif, auch für Wechsel- und Scheckklagen, als Gerichtsstand vereinbart. Nazif ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber am Erfüllungsort oder an seinem Firmensitz zu verklagen.

  • 17 Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht gültig sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.
  2. Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für Nazif sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von Nazif schriftlich bestätigt werden.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.
  4. Wird ein Vertrag oder werden rechtsgeschäftliche Erklärungen in eine andere Sprache übersetzt, so ist bei Widersprüchen und Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.

Stand 19.05.2020